2. Die im Recht liegenden SkyECC-Daten sind unverwertbar und werden aus den Akten entfernt. 3. Schriftliche Mitteilung an die amtliche Verteidigung des Beschuldigten, die Vertretung der Privatklägerin sowie die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich. 4. Gegen diesen Entscheid kann unter den einschränkenden Voraussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der II. strafrechtlichen Abteilung - 28 -