Dass es sich mit dem Bericht des NFI für das Gericht verifizieren liesse, dass die Daten ihrer ursprünglichen Form entsprechen, kann nicht ohne Weiteres bejaht werden. Allerdings kann in Anbetracht des Umstands, dass die SkyECC-Da- ten unverwertbar und aus den Akten zu entfernen sind (vgl. oben E. 111.5), auf Weiterungen zur in Frage stehenden Qualifikation als Rohdaten verzichtet werden. Aus dem gleichen Grund erübrigt sich auch die von der Verteidigung beantragte Befragung von Sachverständigen. Es wird beschlossen: 1. Der Antrag des Beschuldigten auf Rückweisung des Verfahrens nach Art. 409 StPO wird abgewiesen.