vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 68_ 1188/2020 vom 7. Juli 2021 E. 1.1.3 und BGE 129 I 85, 89 E. 4.1. f.). Die Anforderung der Offenlegung "aller Sachbeweise" gegenüber der Verteidigung kann nicht auf von der Anklage als relevant erachtete Beweise beschränkt werden. Sie umfasst vielmehr das gesamte sich im Besitz der Behörden befindliche Material, das für die Verteidigung potenziell relevant ist. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer Zugang zu allen im Akt enthaltenen Bylock-Berichten hatte, bedeutet folglich nicht, dass er kein Recht hatte, Zugang zu jenen Daten zu verlangen, auf denen diese Berichte beruhten (EGMR vom 26.9.2023, Yüksel Yalgmkaya vs. Türkei, 15669/20, § 327).