Den Parteirechten ist im Zusammenhang mit den ausgesonderten Aufzeichnungen der Fernmeldeüberwachung Rechnung zu tragen. Die beschuldigte Person hat das Recht, den Archivdatenträger mit den Aufzeichnungen der Fernmeldeüberwachung nach den Vorgaben von Art. 101 f. StPO einzusehen, um sich anhand der Gesprächsaufzeichnungen ein Bild über die von den Strafbehörden vorgenommene Triage zu machen (Urteil des Bundesgerichts 68_403/2018 vom 14. Januar 2019 E. 2.3.1. ff.; vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 68_ 1188/2020 vom 7. Juli 2021 E. 1.1.3 und BGE 129 I 85, 89 E. 4.1. f.).