2.3. Die Staatsanwaltschaft entgegnet dazu, der Ursprung der in Frankreich erhältlich gemachten Daten sei in den Akten ausführlich dokumentiert. Alle Rohdaten seien auf den in den Akten abgelegten CDs enthalten. Wie diese zu lesen seien, ergebe sich aus den auf den CDs enthaltenen Hinweisen. Für alle Medienfiles (Bilder, Audio, Video) seien die Hashwerte in den Daten bzw. Chatverläufen sauber ausgewiesen und könnten überprüft werden. Zum (technischen) Ablauf verweist die Staatsanwaltschaft auf das Factsheet (Urk. 61 ), aus welchem hervorgehe, wie die Daten bei ihnen angekommen und zu lesen seien (Urk. 60 S. 2). Der Antrag auf Edition von Rohdaten sei demnach abzuweisen (Urk.