2.2. Die Verteidigung beantragt - wie vor Vorinstanz (Urk. 59 Rz. 27) - die rechtshilfeweise Edition der Rohdaten. Für elektronische Daten bedeute dies, dass diese in ihrer ursprünglichen, unbearbeiteten Form vorliegen müssten, um die Rechte der Verteidigung zu wahren. Die im Recht liegenden Daten seien aufgrund der massenhaften Überwachung durch Europol seit 2021 einer Bearbeitung oder "Verdünnung" unterzogen worden, was die Anklagebehörde nicht bestreite. Damit liege nahe, dass die vorliegenden Daten nicht originär seien.