, Basel 2023, Art. 141 N 81 und 84). - 23 - Letzteres muss auch bezüglich Überwachungen gelten, welchen eine Genehmigung nicht erteilt worden wäre. 1.3.2. Dies hat zur Folge, dass einem Rechtshilfeersuchen französischer Behörden um Überwachung des SkyECC-Handys des Beschuldigten mittels der MITM- Technik seitens der Schweizer Behörden nicht entsprochen worden wäre. Aus dem gleichen Grund des fehlenden dringenden Tatverdachts wäre den ausschliesslich mittels der in Frankreich erfolgten Serverüberwachung erhobenen SkyECC-Daten in einem Schweizer Verfahren Verwertbarkeit versagt worden. 2. Rohdaten