1.3.1. Im lichte vorstehender Ausführungen ist festzuhalten, dass der nach Art. 269 Abs. 1 lit. a StGB für die Anordnung einer Überwachungsmassnahme erforderliche dringende Tatverdacht zum Zeitpunkt der Serverüberwachung und dem Abfangen und Aufzeichnen der Kommunikation des Beschuldigten nicht bestanden hat. Festzuhalten ist an dieser Stelle, dass Erkenntnisse, welche durch nicht genehmigte Überwachungen erlangt worden sind, gestützt auf Art. 281 Abs. 4 i.V.m. Art. 277 Abs. 1 i.V.m. Art. 141 Abs. 1 StPO absolut unverwertbar und die entsprechenden Aufnahmen zu vernichten sind (vgl. BGE 145 IV 42 E. 4.5; vgl. auch BSK StPO-GLESS, 3. Aufl., Basel 2023, Art.