Betreibern bzw. der Betreiberin vorgeworfenen Delikte gegen die Gesetzgebung über Verschlüsselungsdienste bzw. kryptologische Mittel ist darauf hinzuweisen, dass es sich dabei nicht um eine Katalogtat nach Art. 269 Abs. 2 StPO handelt - sollte nach schweizerischem Recht überhaupt ein strafbares Verhalten vorliegen. 1.3. Fazit