Die Lektüre der gesetzlichen Bestimmungen des CPP zur enquete preliminaire (Art. 75 ff. CPP) ergibt, dass diese Voruntersuchung die Prüfung, ob sich genügend Indizien für die Eröffnung eines Ermittlungsverfahrens gegen einen konkreten Beschuldigten finden lassen, bezweckt und keinen konkreten Tatverdacht gegen eine bestimmte Person voraussetzt. Hinsichtlich der in der Voruntersuchung anwendbaren Massnahmen wird nur verlangt, dass die Notwendigkeiten der Voruntersuchung die Massnahme erfordern. Auch die vorliegenden durch die französischen Behörden ergriffenen auf Art. 76 CPP gestützten Überwachungsmassnahmen sowie die Infiltrierung von Mobiltelefonen nach Art. 706-102-1 i.V.m.