(Urteil vom 11. Januar 2024, 78_159/2022 und 78_160/2022 [= BGE 150 IV 139] E. 5.6.). Es handle sich im Falle der durch die Überwachung erlangten Daten über den dortigen Beschuldigten, deren Zurverfügungstellung man gezielt rechtshilfeweise angefragt habe, auch nicht um Zufallsfunde (a.a.O. E. 5.8.). Demnach sei das Zwangsmassnahmengericht für einen Genehmigungsentscheid gestützt auf Art. 278 i.V.m. Art. 274 StPO nicht zuständig gewesen; die Prüfungskompetenz hinsichtlich der Verwertung obliege dem Sachrichter (a.a.O. E. 5.7. f.). Diese Rechtsprechung bestätigte das Bundesgericht in einem die SkyECC-Daten betreffenden Fall (Entscheid vom 11. Juli 2024, 78_76/2024 E. 3.2.).