am 19. Dezember 2022 genehmigen (Urk. 1/16/5). In diesem Zusammenhang ist auf einen danach zur Operation ANOM - Kommunikationsüberwachung sämtlicher rund 12'000 (vermeintlich) abhörsicherer Geräte (ANOM-Kryptohandys) - ergangenen Bundesgerichtsentscheid hinzuweisen, in welchem dieses erwog, dass Art. 296 ff. StPO auf Beweise, welche nicht von schweizerischen Strafbehörden, sondern von ausländischen Behörden erlangt worden seien, keine Anwendung fänden (Urteil vom 11. Januar 2024, 78_159/2022 und 78_160/2022 [= BGE 150 IV 139] E. 5.6.).