1.2.1. Die Überwachung der Telekommunikation setzt nach Art. 269 Abs. 1 lit. a StPO den dringenden Tatverdacht auf ein sog. Katalogdelikt (Art. 269 Abs. 2 StPO) voraus. Der Tatverdacht muss nach der Rechtsprechung auf "konkreten Umständen und Erkenntnissen" beruhen und eine gewisse Wahrscheinlichkeit des Schuldspruchs schaffen (BSK StPO-JEAN-RICHARD-DIT-BRESSEL, 3. Aufl., Basel 2023, Art. 269 N 35). 1.2.2. Die Staatsanwaltschaft liess die SkyECC-Daten des Beschuldigten als Zufallsfund vom Zwangsmassnahmengericht des Obergerichts des Kantons Zürich - 19 -