Ebenso befindet über die Verwertbarkeit eines im Ausland erhobenen Beweises das in der Schuldfrage entscheidende Gericht grundsätzlich nach den Vorgaben seiner Rechtsordnung. Dies gilt unabhängig davon, ob Überwachungsergebnisse rechtshilfeweise gewonnen oder aber im Ausland autonom, mithin unabhängig von einem (schweizerischen) Rechtshilfeersuchen erhoben worden sind und damit bei der Übernahme eines Strafverfahrens bereits vorliegen (BGer, 68_ 1353/2023, 6.11.2024, E. 4.3.2.1 mit Verweis auf BGE 138 IV 169 E. 3.1).