1.1.1. Bei der Überwachung und dem Abfangen der SkyECC-Daten handelt es sich um eine geheime Überwachungsmassnahme nach Art. 269 ff. StPO. Ob in der Schweiz einem ausländischen Rechtshilfeersuchen um Überwachungsmassnahmen zu entsprechen ist, richtet sich nach den Art. 269 ff. StPO (vgl. Art. 18a Abs. 4 IPRG). Ebenso befindet über die Verwertbarkeit eines im Ausland erhobenen Beweises das in der Schuldfrage entscheidende Gericht grundsätzlich nach den Vorgaben seiner Rechtsordnung.