Letztlich weisen sämtliche Akten der Sachverhalte B, C und D einen Bezug zu SkyECC-Daten auf: sowohl die Polizeiberichte als auch die Einvernahmen und Sachverständigengutachten. Dies liegt daran, dass die Übermittlung dieser SkyECC-Daten den Auslöser für die Anklageerhebung hinsichtlich der Sachverhalte B, C und D gab, wobei die SkyECC-Daten bezüglich der genannten Sachverhalte auch die einzigen Beweismittel darstellen. Die Unverwertbarkeit der SkyECC-Daten wirkt sich damit hinsichtlich der Sachverhalte B, C und D auf sämtliche Akten aus. IV. Weitere Fragen im Zusammenhang mit der Erhebung und Verwertung von SkyECC-Daten