5.3. Die Aufzeichnungen über unverwertbare Beweise werden aus den Strafakten entfernt, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter separatem Verschluss gehalten und danach vernichtet (Art. 141 Abs. 5 StPO). Vorliegend befinden sich die aus Frankreich erhaltenen SkyECC-Daten auf CDs (Urk. 1/14/8 und Urk. 1/15/9). In weiteren Urkunden finden sich Transkriptionen der auf den CDs erhaltenen Files (u.a. Urk. 1.1.5.1.-3., Urk. 1.1.6.1.-4., Urk. 1.1.7.1.-2., Urk. 1.1.8.1.-3.). Letztlich weisen sämtliche Akten der Sachverhalte B, C und D einen Bezug zu SkyECC-Daten auf: sowohl die Polizeiberichte als auch die Einvernahmen und Sachverständigengutachten.