141 Abs. 2 StPO bleibt vorliegend kein Raum und es kann festgehalten werden, dass die in den Akten liegenden SkyECC-Daten absolut unverwertbar sind. Zur Frage der Verwertbarkeit von durch nicht genehmigte Überwachungen gewonnenen Erkenntnissen vgl. entsprechende Erwägungen unten E. IV.1.3.1. - 17 -