5.1. Nach Art. 141 Abs. 1 StPO sind Beweise, welche in Verletzung von Art. 140 StPO erhoben wurden oder von der Strafprozessordnung als unverwertbar bezeichnet werden, in keinem Falle verwertbar. Die Staatsanwaltschaft beruft sich auf Art. 141 Abs. 2 StPO, gemäss welchem Beweise, selbst wenn sie in strafbarer Weise oder unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben wurden, verwendet werden dürfen, wenn sie zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich sind. Dies sei hier im Falle von Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz der Fall.