Diese Methode bediente sich damit nicht lediglich der in Frankreich verorteten Server, sondern griff direkt in die Geräte der Nutzer ein und entfaltete damit ihre Wirkung im Falle des Beschuldigten in der Schweiz (so auch LG Berlin, Entscheid. v. 19.12.2024 - [525 Kls 8/22] 279 Js 30/22, E. 198 ff. betreffend Unverwertbarkeit der EncroChat-Daten infolge Verletzung des Territorialitätsprinzips durch Infiltration von EncroChat-Endgeräten mittels Trojanersoftware mit Wirkung auf deutsches Staatsgebiet). 4.5. Dass Frankreich die zuständigen Schweizer Behörden um Rechtshilfe im - 16 -