4.3. Die Verteidigung führt ins Recht, dass sich der Beschuldigte (und damit auch sein SkyECC-Handy) zum Zeitpunkt des Zugriffs auf sein SkyECC-Handy mittels der MITM-Methode in der Schweiz befunden habe (Urk. 230 Rz. 116), was von der Staatsanwaltschaft nicht in Frage gestellt wurde. Von diesem Umstand ist daher auszugehen, zumal keine Hinweise für das Gegenteil vorliegen und der Beschuldigte zu diesem Zeitpunkt auch seinen Wohnsitz in der Schweiz hatte. Der Zugriff mittels der MITM-Methode auf das SkyECC-Handy des Beschuldigten gilt damit als auf Schweizer Gebiet erfolgt.