4.2. Sowohl das Bundesgesetz über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG, SR 351.1) als auch entsprechende bilaterale übereinkommen (einsehbar auf https://www.rhf.admin.ch/rhf/de/home/rechtshilfefuehrer/laenderindex.html) setzen für Beweiserhebungen eines ausländischen Staates in der Schweiz ein internationales Rechtshilfeersuchen voraus. Es besteht keine Rechtsgrundlage, welche Beweiserhebungen auf schweizerischem Hoheitsgebiet durch Organe eines fremden Staates ohne Kenntnis der zuständigen Schweizer Behörden bzw. ein entsprechendes Ersuchen zuliesse. - 15 -