Der Einsatz von technischen Überwachungsgeräten im Hoheitsgebiet eines fremden Staates ist nach der Rechtsprechung nur zulässig, wenn die Strafbehörden dazu nach internationalem Recht ermächtigt sind oder der betroffene Staat nach den Regeln der internationalen Rechtshilfe sein (grundsätzlich vorgängig einzuholendes) Einverständnis erteilt hat. Unter Verletzung des Territorialitätsprinzips mittels technischer Überwachungsgeräte gewonnene Erkenntnisse sind absolut unverwertbar (BGE 146 IV 36 E. 2; bestätigt in den Urteilen 78_120/2022 vom 5. Oktober2023 E. 2.4; 18_93/2021 vom 19. Juli 2021 E. 2; 18_302/2020 vom 15. Februar 2021 E. 3;