4.1. Im internationalen Strafrecht gilt der Grundsatz der Territorialität. Nach diesem kann ein Staat die mit seiner Souveränität verbundenen Befugnisse - darunter die Strafverfolgungsgewalt- nur innerhalb seines eigenen Gebietes ausüben. Die Staaten müssen somit gegenseitig ihre Souveränität beachten. In Anbetracht dieses Grundsatzes ist ein Staat auch nicht ermächtigt, Untersuchungs- und Strafverfolgungsmassnahmen auf dem Gebiet eines anderen Staates ohne dessen Zustimmung vorzunehmen. Von einem Staat oder seinen Beamten auf dem - 14 -