Die Verteidigung stellt in diesem Zusammenhang die Frage, wie es denn möglich gewesen sei, die Nachrichten aus der Zeit vor dem 17. Dezember 2020 zu entschlüsseln (vgl. Urk. 230 Rz. 108 ff.). Angesichts der oben zitierten Erläuterungen, wonach jeder Nutzer einen privaten und einen öffentlichen Schlüssel hat, wird davon ausgegangen, dass, sobald der bzw. die Schlüssel erhältlich gemacht werden konnten, die dazugehörige - auch davor abgefangene und gespeicherte - Kommunikation des betreffenden Nutzers entschlüsselt werden konnte. - 13 -