samt Genehmigung durch das Zwangsmassnahmengericht des Obergerichts des Kantons Zürich vom 19. Dezember 2022 (Urk. 1/16/5) zur Verfügung stand und die Staatsanwaltschaft die weiteren Entscheide der französischen Gerichte erst kurz vor der Berufungsverhandlung vom 6. Juni 2025 einreichte. Es handelt sich hierbei aber um zulässige zusätzliche Beweiserhebungen vor Berufungsinstanz und nicht um einen Fehler der Vorinstanz, der nicht behoben werden kann. Vor diesem Hintergrund ist der An- -7-