3. Der von der Verteidigung vorgebrachte Einwand betrifft die Frage der Verwertbarkeit der SkyECC-Daten. Zwar ist es in der Tat so, dass der Vorinstanz lediglich der Entscheid des Tribunal de Grande lnstance de Lille (Urk. 1/16/2=Urk. 228/1/3=Urk. 223/2/3) samt Genehmigung durch das Zwangsmassnahmengericht des Obergerichts des Kantons Zürich vom 19. Dezember 2022 (Urk. 1/16/5) zur Verfügung stand und die Staatsanwaltschaft die weiteren Entscheide der französischen Gerichte erst kurz vor der Berufungsverhandlung vom 6. Juni 2025 einreichte.