409 Abs. 1 StPO). Erforderliche zusätzliche Beweiserhebungen im Berufungsverfahren stellen grundsätzlich keinen schwerwiegenden Mangel im Sinne von Abs. 1 dar, der eine Rückweisung an die erste Instanz rechtfertigt, sondern sind aufgrund des reformatorischen Charakters der Berufung und des Beschleunigungsgebots vom Berufungsgericht selbst vorzunehmen (BGer 68_1075/2019 E. 4; BSK StPO-KELLER, 3. Aufl., Basel 2023, Art. 409 N 1a).