durch das Zwangsmassnahmengericht des Obergerichts des Kantons Zürich vom 19. Dezember 2022 (Urk. 1/16/5) - für die Rechtmässigkeit der gesamten Beweiserhebung im Ausland genüge. Mit dem Bundesgericht sei festzuhalten, dass der inländisch vorgesehene Grundrechtsschutz durch eine zwangsmassnahmengerichtliche Genehmigung auch dann gewahrt sein müsse, wenn die Beweisabnahme im Ausland erfolge, was vorliegend fehle, sowie, dass dieses Manko nicht durch eine richterliche Genehmigung in der Schweiz kompensiert werden könne (Urk. 230 Rz. 30 ff.).