1. Die Verteidigung beantragt die Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz. Ihren Antrag begründet sie damit, dass die durch die Staatsanwaltschaft neu eingereichten Unterlagen (Urk. 223 bzw. Urk. 228) zahlreiche richterliche Genehmigungsentscheidungen während des gesamten Zeitraums der Überwachung enthielten, die Vorinstanz hingegen davon ausgegangen sei, dass alleine der Entscheid des Tribunal de Grande lnstance de Lille vom 14. Juni 2019 (Urk. 1/16/2=Urk. 228/1/3=Urk. 223/2/3) - in Kombination mit der Genehmigung -6-