4. Am 17. April 2025 liess der Beschuldigte verschiedene Beweisergänzungsantrage stellen (Urk. 208), welche mit Verfügung vom 23. April 2025 der Staatsanwaltschaft und der Privatklägerin zur Stellungnahme zugestellt wurden (Urk. 209). Die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft datiert vom 9. Mai 2025 (Urk. 214) und eine diesbezügliche Antwort der Verteidigung vom 19. Mai 2025 (Urk. 221). Am 20. Mai 2025 reichte die Staatsanwaltschaft Beilagen in französischer und englischer Sprache ein und beantragte, diese seien zu den Akten zu nehmen (Urk._222 und 223/1-3). Am 21. Mai wurde der Verteidigung Frist zur Stellungnahme zu diesem Antrag angesetzt (Urk.