3. --- Am 27. Januar 2025 stellte die Verteidigung den Antrag, es sei das Berufungsverfahren zweizuteilen und in einem ersten Teil der Verhandlungsgegenstand einstweilen auf die Frage der Verwertbarkeit der SkyECC-Daten zu beschränken und sodann ein zweiter Teil innert der in Art. 408 Abs. 2 StPO vorgesehenen Frist anzuberaumen (Urk. 183). In der gleichen Eingabe beantragte die Verteidigung weiter, es sei auf die Anschlussberufung der Anklägerin nicht einzutreten sowie es seien Rohdaten der im Recht liegenden Chatdateien zu edieren (Urk. 183). Zu dieser Eingabe nahm die Staatsanwaltschaft am 12. Februar 2025 Stellung (Urk.