{"Signatur": "ZH_UPL_001", "Spider": "XX_Upload", "Datum": "2025-08-15", "PDF": {"Datei": "XX_Upload/ZH_UPL_001_SB24_2025-08-15.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/docs/view_upload.php?ID=129", "Checksum": "d9f5c43407c2d34f587b0060f42c6159"}, "Scrapedate": "2025-08-23", "Num": ["SB24"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer 15.08.2025 SB24"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer 15.08.2025 SB24"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer 15.08.2025 SB24"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Upload "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Upload "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Upload "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Urteil betreffend mehrfache qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz etc. und Widerruf, Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Dielsdorf, I. Abteilung, vom 19.Januar2024(DG23-). Verwertbarkeit von SkyECC-Daten."}], "ScrapyJob": "446973/75/81", "Zeit UTC": "23.08.2025 12:18:05", "Checksum": "559ff196bd66e0ead0942058a6d170ff", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer 15.08.2025 SB24\nRegeste:\nUrteil betreffend mehrfache qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz etc. und Widerruf, Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Dielsdorf, I. Abteilung, vom 19.Januar2024(DG23-). Verwertbarkeit von SkyECC-Daten.\n\nunergiebige Ermittlungen in ihrem negativen Ausgang einen für die Urteilsfällung\nrelevanten Gehalt aufweisen können. Wichtig ist, dass sich aus der Hauptakte der\nBestand der verhandlungsrelevanten Beiakten jederzeit feststellen lässt und die\nrichterliche Verfahrensgestaltung ebenso wie die Gewährung von Akteneinsicht\ndiese zusätzlichen Materialien einbezieht. Gemäss der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ist der beschuldigten Person ein\nRecht auf Einsicht in möglicherweise sachdienliche Aktenteile ausserhalb der Ermittlungsakte zu gewähren, wobei von der beschuldigten Person verlangt werden\nkann, spezifische Gründe für ihr Gesuch vorzubringen. Nicht zulässig ist es, die\nTriage im Rahmen der verdeckten Ermittlung ohne verfahrensrechtliche Kontrollmechanismen den Strafverfolgungsbehörden zu überlassen. Den Parteirechten ist\nim Zusammenhang mit den ausgesonderten Aufzeichnungen der Fernmeldeüberwachung Rechnung zu tragen. Die beschuldigte Person hat das Recht, den Archivdatenträger mit den Aufzeichnungen der Fernmeldeüberwachung nach den\nVorgaben von Art. 101 f. StPO einzusehen, um sich anhand der Gesprächsaufzeichnungen ein Bild über die von den Strafbehörden vorgenommene Triage zu\nmachen (Urteil des Bundesgerichts 68_403/2018 vom 14. Januar 2019\nE. 2.3.1. ff.; vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 68_ 1188/2020 vom 7. Juli 2021\nE. 1.1.3 und BGE 129 I 85, 89 E. 4.1. f.). Die Anforderung der Offenlegung \"aller\nSachbeweise\" gegenüber der Verteidigung kann nicht auf von der Anklage als relevant erachtete Beweise beschränkt werden. Sie umfasst vielmehr das gesamte\nsich im Besitz der Behörden befindliche Material, das für die Verteidigung potenziell relevant ist. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer Zugang zu allen im Akt\nenthaltenen Bylock-Berichten hatte, bedeutet folglich nicht, dass er kein Recht\nhatte, Zugang zu jenen Daten zu verlangen, auf denen diese Berichte beruhten\n(EGMR vom 26.9.2023, Yüksel Yalgmkaya vs. Türkei, 15669/20, § 327). Elektronische Beweise unterscheiden sich in vielen Aspekten von herkömmlichen Farmen der Beweise, etwa was ihre Natur und die für ihre Gewinnung, Sicherstellung, Verarbeitung und Auswertung erforderlichen besonderen Technologien betrifft. Noch entscheidender ist, dass sie besondere Fragen hinsichtlich ihrer Verlässlichkeit aufwerfen, weil sie ihrer Art nach anfälliger für Zerstörung, Beschädigung, Änderung oder Manipulation sind (EGMR vom 26.9.2023, Yüksel\n- 27 -\n\nYalc;mkaya vs. Türkei, 15669/20, § 312).\n\n2.5. Festgehalten werden kann, dass die in den Akten im Excel-Format vorliegenden Daten nicht ihrer ursprünglichen Form entsprechen. Auch kann nicht in\nFrage gestellt werden, dass hinsichtlich des Inhalts der Kommunikation eine Triage - um die relevanten Nachrichten herauszusuchen - stattgefunden hat sowie\neine nachfolgende Zusammenstellung der Nachrichten im Excel-Dokument erfolgt\nist. Dass es sich mit dem Bericht des NFI für das Gericht verifizieren liesse, dass\ndie Daten ihrer ursprünglichen Form entsprechen, kann nicht ohne Weiteres bejaht werden. Allerdings kann in Anbetracht des Umstands, dass die SkyECC-Da-\nten unverwertbar und aus den Akten zu entfernen sind (vgl. oben E. 111.5), auf\nWeiterungen zur in Frage stehenden Qualifikation als Rohdaten verzichtet werden. Aus dem gleichen Grund erübrigt sich auch die von der Verteidigung beantragte Befragung von Sachverständigen.\n\nEs wird beschlossen:\n\n1. Der Antrag des Beschuldigten auf Rückweisung des Verfahrens nach\nArt. 409 StPO wird abgewiesen.\n\n2. Die im Recht liegenden SkyECC-Daten sind unverwertbar und werden aus\nden Akten entfernt.\n\n3. Schriftliche Mitteilung an die amtliche Verteidigung des Beschuldigten, die\nVertretung der Privatklägerin sowie die Staatsanwaltschaft II des Kantons\nZürich.\n\n4. Gegen diesen Entscheid kann unter den einschränkenden Voraussetzungen\nvon Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes bundesrechtliche Beschwerde in\nStrafsachen erhoben werden.\n\nDie Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen,\nbegründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der II. strafrechtlichen Abteilung\n- 28 -\n\ndes Bundesgerichtes (1000 Laus;anne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.\n\nDie Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen\nrichten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.\n\nObergericht des Kantons Zürich\nII. Strafkammer\n\nZürich, 15. Augu~2025\n"}