{"Signatur": "ZH_UPL_001", "Spider": "XX_Upload", "Datum": "2025-08-15", "PDF": {"Datei": "XX_Upload/ZH_UPL_001_SB24_2025-08-15.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/docs/view_upload.php?ID=129", "Checksum": "d9f5c43407c2d34f587b0060f42c6159"}, "Scrapedate": "2025-08-23", "Num": ["SB24"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer 15.08.2025 SB24"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer 15.08.2025 SB24"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer 15.08.2025 SB24"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Upload "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Upload "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Upload "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Urteil betreffend mehrfache qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz etc. und Widerruf, Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Dielsdorf, I. Abteilung, vom 19.Januar2024(DG23-). Verwertbarkeit von SkyECC-Daten."}], "ScrapyJob": "446973/75/81", "Zeit UTC": "23.08.2025 12:18:05", "Checksum": "559ff196bd66e0ead0942058a6d170ff", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer 15.08.2025 SB24\nRegeste:\nUrteil betreffend mehrfache qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz etc. und Widerruf, Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Dielsdorf, I. Abteilung, vom 19.Januar2024(DG23-). Verwertbarkeit von SkyECC-Daten.\n\n2.3. Die Staatsanwaltschaft entgegnet dazu, der Ursprung der in Frankreich erhältlich gemachten Daten sei in den Akten ausführlich dokumentiert. Alle Rohdaten seien auf den in den Akten abgelegten CDs enthalten. Wie diese zu lesen\nseien, ergebe sich aus den auf den CDs enthaltenen Hinweisen. Für alle Medienfiles (Bilder, Audio, Video) seien die Hashwerte in den Daten bzw. Chatverläufen\nsauber ausgewiesen und könnten überprüft werden. Zum (technischen) Ablauf\nverweist die Staatsanwaltschaft auf das Factsheet (Urk. 61 ), aus welchem hervorgehe, wie die Daten bei ihnen angekommen und zu lesen seien (Urk. 60 S. 2).\nDer Antrag auf Edition von Rohdaten sei demnach abzuweisen (Urk. 191 S. 2).\nDie Staatsanwaltschaft beruft sich weiter auf den von ihr im Rahmen des Berufungsverfahrens eingereichten Bericht des Niederländischen Forensischen Instituts \"NFI\" vom 22. Juni 2022 zur \"Vollständigkeit und Genauigkeit der Dekodierung von SKYECC-Nachrichten mit der Toolbox-Methode\"\n(Urk. 228/2/1 =Urk. 223/3/1 ). Es handle sich dabei um einen ausführlichen Bericht,\nwelcher zeige, dass die durch die Überwachungsmassnahmen erlangten Daten\nkorrekt und vollständig seien und die verwendete Entschlüsselung das korrekte\nErgebnis bringe. Die Untersuchung sei anhand von neuen SkyECC-Datenbanken\naus drei Mobiltelefonen vorgenommen worden. Im Bericht würden Verschlüsselung, Übermittlung und Speicherung der SkyECC-Kommunikation ausführlich,\naber für einen technisch interessierten Laien verständlich erläutert (Urk. 232\nS. 5 f.). Die Verteidigung entgegnet dazu, aus dem Bericht ergebe sich, dass die\numfangreichen, ursprünglich als pcap-Dateien vorliegenden Datenmengen nachträglich verarbeitet worden seien. Zwar bestätige der Bericht, dass die Ergebnisse\ndieser Methode durch das NFI validiert worden seien, dies aber ohne dass deren\nFunktionsweise im Verfahren unabhängig überprüft werden könnte. Die Prüfung\nvon Herkunft, Vollständigkeit, Authentizität und Relevanz der Beweismittel sei\nnicht möglich, was ein klarer Verstoss gegen das Recht auf ein faires Verfahren\nim Sinne von Art. 6 EMRK sei (Urk. 230 Rz. 90 ff.). Zur Frage, ob es sich bei den\n- 25 -\n\nCSV-Daten um Rohdaten handle, sowie zur SHA 1-Thematik beantragt die Verteidigung die Befragung einer sachverständigen Person (Urk. 236 S. 3).\n\n2.4. Aus dem in Art. 29 Abs. 2 BV bzw. Art. 6 Ziff. 3 EMRK verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher einen wichtigen und deshalb eigens aufgeführten Teilaspekt des allgemeineren Grundsatzes des fairen Verfahrens von\nArt. 29 Abs. 1 BV bzw. Art. 6 Ziff. 1 EMRK darstellt, ergibt sich für die beschuldigte Person das grundsätzlich uneingeschränkte Recht, in alle für das Verfahren\nwesentlichen Akten Einsicht zu nehmen und an der Erhebung wesentlicher Beweise mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn\ndieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Das Akteneinsichtsrecht soll\nsicherstellen, dass die beschuldigte Person als Verfahrenspartei von den Entscheidgrundlagen Kenntnis nehmen und sich wirksam und sachbezogen verteidigen kann. Die effektive Wahrnehmung dieses Anspruchs setzt notwendigerweise\nvoraus, dass die Akten vollständig sind. In einem Strafverfahren bedeutet dies,\ndass die Beweismittel, jedenfalls soweit sie nicht unmittelbar an der gerichtlichen\nHauptverhandlung erhoben werden, in den Untersuchungsakten vorhanden sein\nmüssen und dass aktenmässig belegt sein muss, wie sie produziert wurden. Damit soll die beschuldigte Person in die Lage versetzt werden, zu prüfen, ob sie inhaltliche oder formelle Mängel aufweisen, und gegebenenfalls Einwände gegen\nderen Verwertbarkeit erheben kann. Dies ist Voraussetzung dafür, dass sie ihre\nVerteidigungsrechte überhaupt wahrnehmen kann, wie dies Art. 32 Abs. 2 BV verlangt. Die Anklagebehörde muss dem Gericht sämtliches Material zuleiten, das\nmit der Tat als Gegenstand eines gegen eine bestimmte Person erhobenen Vorwurfs in thematischem Zusammenhang steht. Sie muss dem Gericht und der beschuldigten Person respektive der Verteidigung sämtliche Spurenvorgänge zur\nKenntnis bringen, die im Verfahren - und sei es auch nur mit geringer Wahrscheinlichkeit - Bedeutung erlangen können. Die Ermittlungs- und Untersuchungsbehörden dürfen grundsätzlich kein von ihnen erhobenes oder ihnen zugekommenes Material zurückbehalten, das einen Bezug zur Sache hat. Die Dokumentationspflicht gilt auf allen Verfahrensstufen, also auch bereits im polizeilichen\nErmittlungsverfahren. Dabei ist zu berücksichtigen, dass auch ergebnislose oder\n- 26 -\n\n"}