{"Signatur": "ZH_UPL_001", "Spider": "XX_Upload", "Datum": "2025-08-15", "PDF": {"Datei": "XX_Upload/ZH_UPL_001_SB24_2025-08-15.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/docs/view_upload.php?ID=129", "Checksum": "d9f5c43407c2d34f587b0060f42c6159"}, "Scrapedate": "2025-08-23", "Num": ["SB24"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer 15.08.2025 SB24"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer 15.08.2025 SB24"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer 15.08.2025 SB24"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Upload "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Upload "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Upload "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Urteil betreffend mehrfache qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz etc. und Widerruf, Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Dielsdorf, I. Abteilung, vom 19.Januar2024(DG23-). Verwertbarkeit von SkyECC-Daten."}], "ScrapyJob": "446973/75/81", "Zeit UTC": "23.08.2025 12:18:05", "Checksum": "559ff196bd66e0ead0942058a6d170ff", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer 15.08.2025 SB24\nRegeste:\nUrteil betreffend mehrfache qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz etc. und Widerruf, Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Dielsdorf, I. Abteilung, vom 19.Januar2024(DG23-). Verwertbarkeit von SkyECC-Daten.\n\ntäubungsmitteln und bandenmässige Einfuhr von Betäubungsmitteln sowie Verletzung der Gesetzgebung über kryptologische Mittel) eingeleitet worden. Damit\nstützten sich laut Vorinstanz die in Frankreich durchgeführten Überwachungsmassnahmen, aus welchen erstmals SkyECC-Daten erlangt worden seien, auf einen konkreten Tatverdacht in Bezug auf schwere Straftaten. Der Tatverdacht\nhabe wegen Gehilfenschaft bzw. Beihilfe zu schwerem Handel mit Betäubungsmitteln und bandenmässiger Einfuhr von Betäubungsmitteln und Verletzung der\nfranzösischen Gesetzgebung über die Verwendung kryptologischer Mittel bestanden (vgl. Urk. 118 S. 28-32 E. 4.1.5.). An anderer Stelle stellt sich die Staatsanwaltschaft auf den Standpunkt, es habe gegen die Betreiber von SkyECC wie\nauch deren Nutzer ein hinreichend konkreter dringender Tatverdacht bestanden\n(vgl. Urk. 232 S. 3). In dieser Hinsicht ist festzuhalten, dass - kann vorliegend weder von einem konkreten Tatverdacht hinsichtlich des Beschuldigten noch hinsichtlich aller Nutzer der SkyECC-Telefone ausgegangen werden - ein solcher\nauch hinsichtlich der den Betreibern bzw. der Betreiberin vorgeworfenen Gehilfenschaft zu Betäubungsmitteldelikten nicht vorliegen kann, zumal sich Gehilfenschaft aus den den Nutzern vorgeworfenen Delikten ableitet. Bezüglich der den\nBetreibern bzw. der Betreiberin vorgeworfenen Delikte gegen die Gesetzgebung\nüber Verschlüsselungsdienste bzw. kryptologische Mittel ist darauf hinzuweisen,\ndass es sich dabei nicht um eine Katalogtat nach Art. 269 Abs. 2 StPO handelt -\nsollte nach schweizerischem Recht überhaupt ein strafbares Verhalten vorliegen.\n\n1.3. Fazit\n\n1.3.1. Im lichte vorstehender Ausführungen ist festzuhalten, dass der nach\nArt. 269 Abs. 1 lit. a StGB für die Anordnung einer Überwachungsmassnahme erforderliche dringende Tatverdacht zum Zeitpunkt der Serverüberwachung und\ndem Abfangen und Aufzeichnen der Kommunikation des Beschuldigten nicht bestanden hat. Festzuhalten ist an dieser Stelle, dass Erkenntnisse, welche durch\nnicht genehmigte Überwachungen erlangt worden sind, gestützt auf Art. 281\nAbs. 4 i.V.m. Art. 277 Abs. 1 i.V.m. Art. 141 Abs. 1 StPO absolut unverwertbar\nund die entsprechenden Aufnahmen zu vernichten sind (vgl. BGE 145 IV\n42 E. 4.5; vgl. auch BSK StPO-GLESS, 3. Aufl., Basel 2023, Art. 141 N 81 und 84).\n- 23 -\n\nLetzteres muss auch bezüglich Überwachungen gelten, welchen eine Genehmigung nicht erteilt worden wäre.\n\n1.3.2. Dies hat zur Folge, dass einem Rechtshilfeersuchen französischer Behörden um Überwachung des SkyECC-Handys des Beschuldigten mittels der MITM-\nTechnik seitens der Schweizer Behörden nicht entsprochen worden wäre. Aus\ndem gleichen Grund des fehlenden dringenden Tatverdachts wäre den ausschliesslich mittels der in Frankreich erfolgten Serverüberwachung erhobenen\nSkyECC-Daten in einem Schweizer Verfahren Verwertbarkeit versagt worden.\n\n2. Rohdaten\n\n2.1. Schliesslich ist - der Vollständigkeit sowie der Bedeutung der Frage im Zusammenhang mit (elektronischen) SkyECC-Daten wegen - die von der Verteidigung ins Feld geführte Thematik anzusprechen, wonach es sich bei den auf den\nCDs übermittelten Daten nicht um Rohdaten, auf welche nach Rechtsprechung\nein Beschuldigter Anspruch habe, handle.\n\n2.2. Die Verteidigung beantragt - wie vor Vorinstanz (Urk. 59 Rz. 27) - die\nrechtshilfeweise Edition der Rohdaten. Für elektronische Daten bedeute dies,\ndass diese in ihrer ursprünglichen, unbearbeiteten Form vorliegen müssten, um\ndie Rechte der Verteidigung zu wahren. Die im Recht liegenden Daten seien aufgrund der massenhaften Überwachung durch Europol seit 2021 einer Bearbeitung\noder \"Verdünnung\" unterzogen worden, was die Anklagebehörde nicht bestreite.\nDamit liege nahe, dass die vorliegenden Daten nicht originär seien. Die in den Ak-·\nten liegenden zu PDF-Dateien konvertierten Excel-Tabellen, welche im Rahmen\nder polizeilichen Ermittlungen erstellt und visuell aufbereitet worden seien, seien\nnicht die eigentlichen Rohdaten, die durch die ausländischen Behörden erlangt\nworden seien. Bei Rohdaten handle es sich um Daten, die unmittelbar aus den erzeugenden Quellen stammten. Bei einer Konvertierung in Excel-Files oder PDFs\nkönne es sich schon begrifflich nicht um die ursprünglichen Dateiformate handeln.\nDie Rohdaten würden neben Tabellen mit Meta-Informationen zu den Chattabellen und den Chattexten selbst unter Umständen auch (entlastende) Fotos, Videos\n- 24 -\n\nund Audioaufnahmen enthalten (vgl. Urk. 183 Rz. 15-20, Urk. 59 Rz. 26 f.,\nUrk. 230 Rz. 90 ff.).\n\n"}