{"Signatur": "ZH_UPL_001", "Spider": "XX_Upload", "Datum": "2025-08-15", "PDF": {"Datei": "XX_Upload/ZH_UPL_001_SB24_2025-08-15.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/docs/view_upload.php?ID=129", "Checksum": "d9f5c43407c2d34f587b0060f42c6159"}, "Scrapedate": "2025-08-23", "Num": ["SB24"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer 15.08.2025 SB24"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer 15.08.2025 SB24"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer 15.08.2025 SB24"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Upload "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Upload "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Upload "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Urteil betreffend mehrfache qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz etc. und Widerruf, Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Dielsdorf, I. Abteilung, vom 19.Januar2024(DG23-). Verwertbarkeit von SkyECC-Daten."}], "ScrapyJob": "446973/75/81", "Zeit UTC": "23.08.2025 12:18:05", "Checksum": "559ff196bd66e0ead0942058a6d170ff", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer 15.08.2025 SB24\nRegeste:\nUrteil betreffend mehrfache qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz etc. und Widerruf, Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Dielsdorf, I. Abteilung, vom 19.Januar2024(DG23-). Verwertbarkeit von SkyECC-Daten.\n\nDie Lektüre der gesetzlichen Bestimmungen des CPP zur enquete preliminaire\n(Art. 75 ff. CPP) ergibt, dass diese Voruntersuchung die Prüfung, ob sich genügend Indizien für die Eröffnung eines Ermittlungsverfahrens gegen einen konkreten Beschuldigten finden lassen, bezweckt und keinen konkreten Tatverdacht gegen eine bestimmte Person voraussetzt. Hinsichtlich der in der Voruntersuchung\nanwendbaren Massnahmen wird nur verlangt, dass die Notwendigkeiten der Voruntersuchung die Massnahme erfordern. Auch die vorliegenden durch die französischen Behörden ergriffenen auf Art. 76 CPP gestützten Überwachungsmassnahmen sowie die Infiltrierung von Mobiltelefonen nach Art. 706-102-1 i.V.m.\nArt. 706-95-11 CPP erforderten keinen konkreten individualisierten Tatverdacht\n(vgl. dazu eingehender LG Berlin, Entscheid. v. 19.12.2024 - [525 Kls 8/22] 279\nJs 30/22, E. 120 ff.).\n\n1.2.4. Nicht in Frage gestellt wird, dass gegen den Beschuldigten zum Zeitpunkt\nder Anordnung und Durchführung der in Frankreich erfolgten Massnahmen der\nServerüberwachung bzw. des Abfangens und Aufzeichnens der Kommunikation\nkein konkreter Verdacht auf eine Straftat bestanden hat.\n\n1.2.5. Ebenso wenig bestand zum Zeitpunkt der Anordnung und Durchführung der\nMassnahme ein ausreichender Tatverdacht, der nach Schweizer Recht eine\nÜberwachungsmassnahme gegen sämtliche SkyECC-Nutzer gerechtfertigt hätte.\nIn Anbetracht der Gesamtzahl von rund 170'000 SkyECC-Nutzern werden im Entscheid des Tribunal de Grande lnstance de Lille vom 14. Juni 2019 wenig Argumente für einen dringenden Tatverdacht gegen alle Nutzer angeführt, wenn lediglich auf den Betäubungsmittelschmuggelfall im Hafen von Anvers, die Heimlichkeit\nder Verkaufsprozesse sowie die Aufstellung von über die 9'000 SkyECC-Nach-\nrichten verwiesen wird (Urk. 1/16/2=Urk. 228/1/3=Urk. 223/2/3, jeweils S. 1 f.).\nDer Entscheid legt nicht dar, inwiefern die konkreten Verdachtsmomente sämtliche rund 170'000 SkyECC-Nutzer beträfen. Die Nutzung einer Verschlüsselungstechnologie vermag für sich alleine keinen Anfangsverdacht zu begründen, zumal\n- 21 -\n\nin der Tat nicht nur (möglicherweise) Kriminelle an Geräten mit dermassen hohen\nSicherheitsstandards interessiert sein dürften, sondern z.B. auch Journalisten, politische Aktivisten oder Mitarbeiter von Unternehmen (vgl. so LG Berlin, Beschl. v.\n1.7.2021 -[525 Kls] 254 Js 592/20 [10/21], E. 235). Schliesslich verstösst es gegen das Legalitätsprinzip und den Grundsatz individueller strafrechtlicher Verantwortung, wenn lediglich aus dem Profil und der Kommunikation einzelner Anwender entscheidende Schlussfolgerungen auf sämtliche Nutzer gezogen werden,\nohne dass konkrete Inhalte oder andere relevante Informationen zu einem spezifischen Angeklagten vorliegen (vgl. EGMR vom 26.9.2023, Yüksel Yal91nkaya vs.\nTürkei, 15669/20, § 326). Im oben erwähnten Bundesgerichtsentscheid zu\nANOM-Überwachungen in den USA im Rahmen von - so die dortige Vorinstanz -\npräventiven polizeilichen Vorermittlungen erwog das Bundesgericht hinsichtlich\ndes dringenden Tatverdachts gegen alle Nutzer, die Oberstaatsanwaltschaft habe\nnicht plausibel dargelegt, wie es den Strafbehörden der USA möglich gewesen\nwäre, gegen die Erwerber von etwa 12'000 ANOM-Kryptogeräten bereits konkrete\nVerdachtsmomente zu begründen (Urteil vom 11. Januar 2024, 78_ 159/2022\n[=BGE 150 IV 139] und 78_ 160/2022 E. 5.5.). Das Bundesgericht liess für die Zulässigkeit der Überwachung sämtlicher rund 12'000 Geräte im ANOM-Fall damit\nnicht lediglich konkrete Verdachtsmomente gegen einzelne Erwerber genügen.\nSkyECC verfügte über rund 170'000 Nutzer. Angesichts der um ein Vielfaches\ngrösseren Anzahl Nutzer als im Falle von ANOM-Geräten kann hier noch weniger\nvon konkreten Verdachtsmomenten gegen sämtliche Erwerber der SkyECC-Ge-\nräte ausgegangen werden.\n\n1.2.6. Die Vorinstanz erwog, dass gemäss den Darlegungen der Staatsanwaltschaft die Ermittlungen gegen die Betreiberin von SkyECC-Geräten (die in Canada domizilierte \"Sky Holding Global lnc.\") geführt worden seien, welche über\ndie in Roubaix, Frankreich, domizilierte Firma OVH SAS mehrere Server für die\nVerwendung von SkyECC betrieben habe. In Frankreich sei am 13. Februar 2019\ngegen die Betreiber eine Voruntersuchung wegen Beteiligung an einer kriminellen\nVereinigung zur Vorbereitung eines Verbrechens oder Vergehens (Handel mit Be-\n- 22 -\n\n"}