{"Signatur": "ZH_UPL_001", "Spider": "XX_Upload", "Datum": "2025-08-15", "PDF": {"Datei": "XX_Upload/ZH_UPL_001_SB24_2025-08-15.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/docs/view_upload.php?ID=129", "Checksum": "d9f5c43407c2d34f587b0060f42c6159"}, "Scrapedate": "2025-08-23", "Num": ["SB24"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer 15.08.2025 SB24"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer 15.08.2025 SB24"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer 15.08.2025 SB24"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Upload "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Upload "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Upload "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Urteil betreffend mehrfache qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz etc. und Widerruf, Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Dielsdorf, I. Abteilung, vom 19.Januar2024(DG23-). Verwertbarkeit von SkyECC-Daten."}], "ScrapyJob": "446973/75/81", "Zeit UTC": "23.08.2025 12:18:05", "Checksum": "559ff196bd66e0ead0942058a6d170ff", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer 15.08.2025 SB24\nRegeste:\nUrteil betreffend mehrfache qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz etc. und Widerruf, Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Dielsdorf, I. Abteilung, vom 19.Januar2024(DG23-). Verwertbarkeit von SkyECC-Daten.\n\n - (1) ob Schweizer Behörden einem französischen Rechtshilfeersuchen um\nÜberwachung mittels der MITM-Technik entsprochen hätten (Frage der\nVoraussetzungen für die Gutheissung von ausländischen Rechtshilfeersuchen) sowie\n\n- (2) ob mittels der in Frankreich erfolgten Serverüberwachung (und ohne\nauf das Schweizer Hoheitsgebiet zugreifenden MITM-Methode) erhobene\nSkyECC-Daten im vorliegenden Verfahren verwertbar wären (Frage der\n- 18 -\n\nVerwertung von im Ausland erhobenen Beweisen).\n\n1.1. Für die Beantwortung der beiden Fragen anwendbares Recht\n\n1.1.1. Bei der Überwachung und dem Abfangen der SkyECC-Daten handelt es\nsich um eine geheime Überwachungsmassnahme nach Art. 269 ff. StPO. Ob in\nder Schweiz einem ausländischen Rechtshilfeersuchen um Überwachungsmassnahmen zu entsprechen ist, richtet sich nach den Art. 269 ff. StPO (vgl. Art. 18a\nAbs. 4 IPRG). Ebenso befindet über die Verwertbarkeit eines im Ausland erhobenen Beweises das in der Schuldfrage entscheidende Gericht grundsätzlich nach\nden Vorgaben seiner Rechtsordnung. Dies gilt unabhängig davon, ob Überwachungsergebnisse rechtshilfeweise gewonnen oder aber im Ausland autonom,\nmithin unabhängig von einem (schweizerischen) Rechtshilfeersuchen erhoben\nworden sind und damit bei der Übernahme eines Strafverfahrens bereits vorliegen\n(BGer, 68_ 1353/2023, 6.11.2024, E. 4.3.2.1 mit Verweis auf BGE 138 IV\n169 E. 3.1).\n\n1.1.2. Damit beantworten sich sowohl die Frage (1 ), ob Schweizer Behörden einem entsprechenden Rechtshilfeersuchen aus Frankreich entsprochen hätten,\nwie auch die Frage (2), ob mittels der in Frankreich erfolgten Serverüberwachung\nerhobene SkyECC-Daten im vorliegenden Verfahren verwertbar wären, nach\nSchweizer Recht.\n\n1.2. Voraussetzungen der Überwachungsmassnahmen nach Art. 269 ff. StPO\n\n1.2.1. Die Überwachung der Telekommunikation setzt nach Art. 269 Abs. 1 lit. a\nStPO den dringenden Tatverdacht auf ein sog. Katalogdelikt (Art. 269 Abs. 2\nStPO) voraus. Der Tatverdacht muss nach der Rechtsprechung auf \"konkreten\nUmständen und Erkenntnissen\" beruhen und eine gewisse Wahrscheinlichkeit\ndes Schuldspruchs schaffen (BSK StPO-JEAN-RICHARD-DIT-BRESSEL, 3. Aufl., Basel 2023, Art. 269 N 35).\n\n1.2.2. Die Staatsanwaltschaft liess die SkyECC-Daten des Beschuldigten als Zufallsfund vom Zwangsmassnahmengericht des Obergerichts des Kantons Zürich\n- 19 -\n\nam 19. Dezember 2022 genehmigen (Urk. 1/16/5). In diesem Zusammenhang ist\nauf einen danach zur Operation ANOM - Kommunikationsüberwachung sämtlicher rund 12'000 (vermeintlich) abhörsicherer Geräte (ANOM-Kryptohandys) - ergangenen Bundesgerichtsentscheid hinzuweisen, in welchem dieses erwog, dass\nArt. 296 ff. StPO auf Beweise, welche nicht von schweizerischen Strafbehörden,\nsondern von ausländischen Behörden erlangt worden seien, keine Anwendung\nfänden (Urteil vom 11. Januar 2024, 78_159/2022 und 78_160/2022 [= BGE 150\nIV 139] E. 5.6.). Es handle sich im Falle der durch die Überwachung erlangten\nDaten über den dortigen Beschuldigten, deren Zurverfügungstellung man gezielt\nrechtshilfeweise angefragt habe, auch nicht um Zufallsfunde (a.a.O. E. 5.8.).\nDemnach sei das Zwangsmassnahmengericht für einen Genehmigungsentscheid\ngestützt auf Art. 278 i.V.m. Art. 274 StPO nicht zuständig gewesen; die Prüfungskompetenz hinsichtlich der Verwertung obliege dem Sachrichter (a.a.O. E. 5.7. f.).\nDiese Rechtsprechung bestätigte das Bundesgericht in einem die SkyECC-Daten\nbetreffenden Fall (Entscheid vom 11. Juli 2024, 78_76/2024 E. 3.2.). Vor diesem\nHintergrund entfaltet die Genehmigung des Zufallsfunds durch das Zwangsmassnahmengericht des Obergerichts des Kantons Zürich vom 19. Dezember 2022\nhinsichtlich der Frage der Verwertbarkeit der SkyECC-Daten keine Wirkung.\n\n1.2.3. Der Entscheid des Tribunal de Grande lnstance de Lille vom 14. Juni 2019\nerging im Rahmen der polizeilichen Vorermittlungen (enquete preliminaire) nach\nArt. 75 ff. CPP (Code de procedure penale) wegen Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung zur Vorbereitung eines Verbrechens oder Vergehens, das mit\nFreiheitsstrafe von zehn Jahren bestraft wird (Handel mit Betäubungsmitteln und\nbandenmässige Einfuhr von Betäubungsmitteln sowie Straftaten gegen die Gesetzgebung über kryptologische Mittel; Urk. 1/16/2=Urk. 228/1/3=Urk. 223/2/3, jeweils S. 1). Seine Entscheidung begründete der französische Richter damit, dass\nnach den bisherigen Ermittlungen SkyECC-Endgeräte für kriminelle Zwecke verwendet würden. Dieser Verdacht gründete auf der Beschlagnahme der SkyECC-\nTelefone im Zusammenhang mit dem Betäubungsmittelschmuggel im Hafen von\nAnvers, der Heimlichkeit der Verkaufsprozesse sowie der Aufstellung von über die\n- 20 -\n\n9'000 SkyECC-Nachrichten (Urk. 1/16/2=Urk. 228/1 /3=Urk. 223/2/3, jeweils\nS. 1 f.).\n\n"}