{"Signatur": "ZH_UPL_001", "Spider": "XX_Upload", "Datum": "2025-08-15", "PDF": {"Datei": "XX_Upload/ZH_UPL_001_SB24_2025-08-15.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/docs/view_upload.php?ID=129", "Checksum": "d9f5c43407c2d34f587b0060f42c6159"}, "Scrapedate": "2025-08-23", "Num": ["SB24"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer 15.08.2025 SB24"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer 15.08.2025 SB24"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer 15.08.2025 SB24"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Upload "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Upload "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Upload "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht des Kantons Zürich II. 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Wenn die Staatsanwaltschaft gegen\ndie Entfaltung einer Wirkung der MITM-Methode auf dem Gebiet der Schweiz\nausführt, bei der Untersuchung in Sachen SkyECC in Frankreich seien die Kommunikationsserver in Frankreich durch französische Behörden ausgeleitet worden, wodurch es sich aus französischer Sicht nicht um Souveränität verletzende\nextraterritoriale Hoheitsakte gehandelt habe (vgl. Prot. II S. 33), ist darauf hinzuweisen, dass dies lediglich auf die Methode des Abfangens der Kommunikation\nder Nutzer zutrifft. Hingegen konnten die zur lesbaren Darstellung der abgefangenen Nachrichten benötigten Entschlüsselungselemente auf diese Weise nicht erhältlich gemacht werden. Um die jedem Nutzer zugewiesenen Schlüssel zu erhalten, war es nötig, die MITM-Methode anzuwenden und eine Push-Nachricht direkt\nauf das Telefon des Nutzers zu schicken, um das Telefon zu veranlassen, den auf\ndiesem gespeicherten Schlüssel zu übermitteln. Diese Methode bediente sich damit nicht lediglich der in Frankreich verorteten Server, sondern griff direkt in die\nGeräte der Nutzer ein und entfaltete damit ihre Wirkung im Falle des Beschuldigten in der Schweiz (so auch LG Berlin, Entscheid. v. 19.12.2024 - [525 Kls 8/22]\n279 Js 30/22, E. 198 ff. betreffend Unverwertbarkeit der EncroChat-Daten infolge\nVerletzung des Territorialitätsprinzips durch Infiltration von EncroChat-Endgeräten\nmittels Trojanersoftware mit Wirkung auf deutsches Staatsgebiet).\n\n4.5. Dass Frankreich die zuständigen Schweizer Behörden um Rechtshilfe im\n- 16 -\n\nZusammenhang mit der Anwendung der MITM-Methode auf Schweizer Staatsgebiet ersucht haben soll, geht aus den Akten nicht hervor und wird von der Staatsanwaltschaft auch nicht behauptet. Der Zugriff auf das Gerät des Beschuldigten\nerfolgte damit in unzulässiger Weise und stellt eine Verletzung der Souveränität\nund der territorialen Integrität der Schweiz dar, was - gemäss oben zitierter bundesgerichtlicher Rechtsprechung - einer Verletzung des Völkerrechts gleichkommt.\n\n5. Absolute Unverwertbarkeit der SkyECC-Daten\n\n5.1. Nach Art. 141 Abs. 1 StPO sind Beweise, welche in Verletzung von Art. 140\nStPO erhoben wurden oder von der Strafprozessordnung als unverwertbar bezeichnet werden, in keinem Falle verwertbar. Die Staatsanwaltschaft beruft sich\nauf Art. 141 Abs. 2 StPO, gemäss welchem Beweise, selbst wenn sie in strafbarer\nWeise oder unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben wurden, verwendet werden dürfen, wenn sie zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich sind.\nDies sei hier im Falle von Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz der\nFall. Auch sei die Unerlässlichkeit gegeben, lasse sich nur dank der SkyECC-Da-\nten nachweisen, dass der Beschuldigte mit Kokain gehandelt habe (Urk. 60\nS.1 f., Urk.1/16/3S. 7).\n\n5.2. Gemäss der oben (E. 4.1) zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung\nsind unter Verletzung des Territorialitätsprinzips mittels technischer Überwachungsgeräte gewonnene Erkenntnisse absolut unverwertbar (BGE 146 IV\n36 E. 2; bestätigt in den Urteilen 7B_ 120/2022 vom 5. Oktober 2023 E. 2.4;\n18_93/2021 vom 19. Juli 2021 E. 2; 18_302/2020 vom 15. Februar 2021 E. 3;\n78_273/2023, 78_274/2023, 78_275/2023, 78_276/2023 vom 11. April 2024\nE. 2). Für die Ausnahmeregel von Art. 141 Abs. 2 StPO bleibt vorliegend kein\nRaum und es kann festgehalten werden, dass die in den Akten liegenden\nSkyECC-Daten absolut unverwertbar sind. Zur Frage der Verwertbarkeit von\ndurch nicht genehmigte Überwachungen gewonnenen Erkenntnissen vgl. entsprechende Erwägungen unten E. IV.1.3.1.\n- 17 -\n\n5.3. Die Aufzeichnungen über unverwertbare Beweise werden aus den Strafakten entfernt, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter separatem\nVerschluss gehalten und danach vernichtet (Art. 141 Abs. 5 StPO). Vorliegend\nbefinden sich die aus Frankreich erhaltenen SkyECC-Daten auf CDs (Urk. 1/14/8\nund Urk. 1/15/9). In weiteren Urkunden finden sich Transkriptionen der auf den\nCDs erhaltenen Files (u.a. Urk. 1.1.5.1.-3., Urk. 1.1.6.1.-4., Urk. 1.1.7.1.-2.,\nUrk. 1.1.8.1.-3.). Letztlich weisen sämtliche Akten der Sachverhalte B, C und D einen Bezug zu SkyECC-Daten auf: sowohl die Polizeiberichte als auch die Einvernahmen und Sachverständigengutachten. Dies liegt daran, dass die Übermittlung\ndieser SkyECC-Daten den Auslöser für die Anklageerhebung hinsichtlich der\nSachverhalte B, C und D gab, wobei die SkyECC-Daten bezüglich der genannten\nSachverhalte auch die einzigen Beweismittel darstellen. Die Unverwertbarkeit der\nSkyECC-Daten wirkt sich damit hinsichtlich der Sachverhalte B, C und D auf\nsämtliche Akten aus.\n\nIV. Weitere Fragen im Zusammenhang mit der Erhebung und Verwertung von\nSkyECC-Daten\n\n1. Voraussetzungen für die Gutheissung von ausländischen Rechtshilfeersuchen sowie die Verwertung von im Ausland erhobenen Beweisen\n\nDer Vollständigkeit halber und der Bedeutung des Streitgegenstandes Rechnung\ntragend sind - trotz der Unverwertbarkeit der SkyECC-Daten infolge der Verletzung des Territorialitätsprinzips (vgl. dazu oben E. 111.5) - die fragen zu beantworten,\n\n"}