{"Signatur": "ZH_UPL_001", "Spider": "XX_Upload", "Datum": "2025-08-15", "PDF": {"Datei": "XX_Upload/ZH_UPL_001_SB24_2025-08-15.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/docs/view_upload.php?ID=129", "Checksum": "d9f5c43407c2d34f587b0060f42c6159"}, "Scrapedate": "2025-08-23", "Num": ["SB24"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer 15.08.2025 SB24"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer 15.08.2025 SB24"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer 15.08.2025 SB24"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Upload "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Upload "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Upload "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht des Kantons Zürich II. 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Dezember 2020 machen deutlich, dass zwischen zwei\nunterschiedlichen Datenabschöpfungsmethoden zu unterscheiden ist. Die Kommunikation zwischen den Nutzern der SkyECC-Telefone wurde mittels der zwei\nServer in Roubaix abgefangen bzw. die entsprechenden Daten wurden aus den\nServern abgeleitet. Auf diese Art wurden die Daten gesammelt, konnten aber\nmangels entsprechender Schlüssel, die nicht auf die gleiche Weise wie die Kommunikation abgefangen werden konnten, nicht gelesen werden. Um die abgefangene Kommunikation lesbar zu machen, bestand als einzige damals technisch\nbekannte Methode diejenige des MITM, welche so funktionierte, dass mittels einer\nPush-Nachricht auf das SkyECC-Telefon eines Nutzers zugegriffen und dieses\ndazu gebracht wurde, den ihm zugewiesenen Schlüssel zu übermitteln (vgl. dazu\nauch die Verteidigung in Urk. 230 Rz 103 ff.). Die entsprechenden Schlüssel bzw.\n\"decryption elements\" waren nur auf den Telefonen gespeichert. Diese Entschlüsselungselemente wurden nicht vom Server, sondern mittels des MITM - im Sinne\neiner Trojanersoftware - von den Endgeräten ausgeleitet. Im Gegensatz zum Abfangen der Kommunikation des Beschuldigten durch Server in Roubaix, was keinen Zugriff auf das Endgerät des Beschuldigten voraussetzte, wurden die für die\nlesbare Darstellung seiner Kommunikation benötigten und nur auf seinem\nSkyECC-Telefon befindlichen Entschlüsselungselemente durch Zugriff auf sein\nSchweizer Endgerät erhältlich gemacht.\n\n4. Verletzung des Territorialitätsprinzips\n\n4.1. Im internationalen Strafrecht gilt der Grundsatz der Territorialität. Nach diesem kann ein Staat die mit seiner Souveränität verbundenen Befugnisse - darunter die Strafverfolgungsgewalt- nur innerhalb seines eigenen Gebietes ausüben.\nDie Staaten müssen somit gegenseitig ihre Souveränität beachten. In Anbetracht\ndieses Grundsatzes ist ein Staat auch nicht ermächtigt, Untersuchungs- und\nStrafverfolgungsmassnahmen auf dem Gebiet eines anderen Staates ohne dessen Zustimmung vorzunehmen. Von einem Staat oder seinen Beamten auf dem\n- 14 -\n\nGebiet eines anderen Staates ohne eine solche Zustimmung vorgenommene hoheitliche Akte sind somit unzulässig und stellen eine Verletzung der Souveränität\nund der territorialen Integrität des betroffenen Staates dar, was einer Verletzung\ndes Völkerrechts gleichkommt. Eine Verletzung des Territorialitätsprinzips kann\nauch erfolgen, wenn der verfolgende Staat sich mittels objektiv als unfair beurteilten Mitteln Beweismittel oder von Sicherungsmassnahmen betroffene Vermögenswerte namentlich unter Verletzung der für die internationale Rechtshilfe in\nStrafsachen geltenden Regeln beschafft. Nicht nötig ist, dass die Behörde auf\nausländischem Gebiet gehandelt hat, um die Souveränität des ausländischen\nStaates zu verletzen; es genügt, dass ihre Handlungen Wirkungen auf dem Gebiet dieses Staates entfalten. Zu den amtlichen Handlungen, die das Territorialitätsprinzip und die Souveränität eines anderen Staates beachten müssen, zählt\nnamentlich der Einsatz von technischen Überwachungsgeräten im Sinne von\nArt. 280 StPO. Der Einsatz von technischen Überwachungsgeräten im Hoheitsgebiet eines fremden Staates ist nach der Rechtsprechung nur zulässig, wenn die\nStrafbehörden dazu nach internationalem Recht ermächtigt sind oder der betroffene Staat nach den Regeln der internationalen Rechtshilfe sein (grundsätzlich\nvorgängig einzuholendes) Einverständnis erteilt hat. Unter Verletzung des Territorialitätsprinzips mittels technischer Überwachungsgeräte gewonnene Erkenntnisse sind absolut unverwertbar (BGE 146 IV 36 E. 2; bestätigt in den Urteilen\n78_120/2022 vom 5. Oktober2023 E. 2.4; 18_93/2021 vom 19. Juli 2021 E. 2;\n18_302/2020 vom 15. Februar 2021 E. 3; 78_273/2023, 78_274/2023,\n78_275/2023, 78_276/2023 vom 11. April 2024 E. 2).\n\n4.2. Sowohl das Bundesgesetz über internationale Rechtshilfe in Strafsachen\n(IRSG, SR 351.1) als auch entsprechende bilaterale übereinkommen (einsehbar\nauf https://www.rhf.admin.ch/rhf/de/home/rechtshilfefuehrer/laenderindex.html)\nsetzen für Beweiserhebungen eines ausländischen Staates in der Schweiz ein internationales Rechtshilfeersuchen voraus. Es besteht keine Rechtsgrundlage,\nwelche Beweiserhebungen auf schweizerischem Hoheitsgebiet durch Organe eines fremden Staates ohne Kenntnis der zuständigen Schweizer Behörden bzw.\nein entsprechendes Ersuchen zuliesse.\n- 15 -\n\n4.3. Die Verteidigung führt ins Recht, dass sich der Beschuldigte (und damit\nauch sein SkyECC-Handy) zum Zeitpunkt des Zugriffs auf sein SkyECC-Handy\nmittels der MITM-Methode in der Schweiz befunden habe (Urk. 230 Rz. 116), was\nvon der Staatsanwaltschaft nicht in Frage gestellt wurde. Von diesem Umstand ist\ndaher auszugehen, zumal keine Hinweise für das Gegenteil vorliegen und der Beschuldigte zu diesem Zeitpunkt auch seinen Wohnsitz in der Schweiz hatte. Der\nZugriff mittels der MITM-Methode auf das SkyECC-Handy des Beschuldigten gilt\ndamit als auf Schweizer Gebiet erfolgt.\n\n"}