{"Signatur": "ZH_UPL_001", "Spider": "XX_Upload", "Datum": "2025-08-15", "PDF": {"Datei": "XX_Upload/ZH_UPL_001_SB24_2025-08-15.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/docs/view_upload.php?ID=129", "Checksum": "d9f5c43407c2d34f587b0060f42c6159"}, "Scrapedate": "2025-08-23", "Num": ["SB24"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer 15.08.2025 SB24"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer 15.08.2025 SB24"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer 15.08.2025 SB24"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Upload "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Upload "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Upload "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Urteil betreffend mehrfache qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz etc. und Widerruf, Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Dielsdorf, I. Abteilung, vom 19.Januar2024(DG23-). Verwertbarkeit von SkyECC-Daten."}], "ScrapyJob": "446973/75/81", "Zeit UTC": "23.08.2025 12:18:05", "Checksum": "559ff196bd66e0ead0942058a6d170ff", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer 15.08.2025 SB24\nRegeste:\nUrteil betreffend mehrfache qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz etc. und Widerruf, Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Dielsdorf, I. Abteilung, vom 19.Januar2024(DG23-). Verwertbarkeit von SkyECC-Daten.\n\n2. Weist das erstinstanzliche Verfahren wesentliche Mängel auf, die im Berufungsverfahren nicht geheilt werden können, so hebt das Berufungsgericht das\nangefochtene Urteil auf und weist die Sache zur Durchführung einer neuen\nHauptverhandlung und Fällung eines neuen Urteils an das erstinstanzliche Gericht zurück (Art. 409 Abs. 1 StPO). Erforderliche zusätzliche Beweiserhebungen\nim Berufungsverfahren stellen grundsätzlich keinen schwerwiegenden Mangel im\nSinne von Abs. 1 dar, der eine Rückweisung an die erste Instanz rechtfertigt, sondern sind aufgrund des reformatorischen Charakters der Berufung und des Beschleunigungsgebots vom Berufungsgericht selbst vorzunehmen (BGer\n68_1075/2019 E. 4; BSK StPO-KELLER, 3. Aufl., Basel 2023, Art. 409 N 1a).\n\n3. Der von der Verteidigung vorgebrachte Einwand betrifft die Frage der Verwertbarkeit der SkyECC-Daten. Zwar ist es in der Tat so, dass der Vorinstanz lediglich der Entscheid des Tribunal de Grande lnstance de Lille\n(Urk. 1/16/2=Urk. 228/1/3=Urk. 223/2/3) samt Genehmigung durch das Zwangsmassnahmengericht des Obergerichts des Kantons Zürich vom 19. Dezember\n2022 (Urk. 1/16/5) zur Verfügung stand und die Staatsanwaltschaft die weiteren\nEntscheide der französischen Gerichte erst kurz vor der Berufungsverhandlung\nvom 6. Juni 2025 einreichte. Es handelt sich hierbei aber um zulässige zusätzliche Beweiserhebungen vor Berufungsinstanz und nicht um einen Fehler der\nVorinstanz, der nicht behoben werden kann. Vor diesem Hintergrund ist der An-\n-7-\n\ntrag des Beschuldigten auf Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz abzuweisen. Vielmehr hat sich das Berufungsgericht mit der Frage der Verwertbarkeit\nder SkyECC-Daten selbst auseinanderzusetzen.\n\nIII. Frage der Verwertbarkeit der SkyECC-Daten\n\n1. Vorbemerkungen\n\n1.1. Anzumerken ist, dass die im Recht liegenden Akten es dem hiesigen Gericht nicht ermöglicht haben, sich ein schlüssiges und lückenloses Bild über die\nErhebung der SkyECC-Daten zu machen. Hinsichtlich der Fragen zum Ablauf der\nErhebung sowie der französischen Verfahren bzw. deren Zweck ergeben sie ein\nunvollständiges bzw. lückenhaftes Gesamtbild, sodass sich das hiesige Gericht,\num den Hintergrund nachvollziehen zu können, Informationen aus dem Internet\nbzw. aus zur Frage der SkyECC-Daten ergangenen ausländischen Entscheiden\nholen musste. Es bleibt aber die Erkenntnis, dass auch eine fundierte Recherche\nnicht gewährleistet, dass keine Lücken bezüglich massgebender Fakten bestehen\nbleiben, zumal die an der Erhebung der Daten beteiligten Behörden hinsichtlich\nbestimmter Umstände ein Geheimhaltungsinteresse geltend machen.\n\n1.2. Bei der Applikation SkyECC handelte es sich um eine serverbasierte Kommunikationsplattform, welche vom kanadischen Unternehmen \"Sky Holding Global lnc.\" betrieben wurde und auf speziell präparierten Mobiltelefonen der Marken\n\"Nokia\", \"BlackBerry\", \"Apple iPhone\" und \"Google Pixel\" ihren Nutzern eine verschlüsselte Kommunikationsmöglichkeit anbot. Die jeweiligen Entschlüsselungscodes waren auf den Geräten der Benutzer gespeichert und die versendeten Daten konnten somit lediglich vom Absender und vom Empfänger eingesehen werden. Die Mobiltelefone waren vorkonfiguriert, wurden anonym gekauft und ein\nAbonnement konnte für bis zu sechs Monaten abgeschlossen werden; danach\nwar der Kauf eines neuen Mobiltelefons notwendig. Die benötigte technische Lösung wurde durch die in Frankreich, Roubaix, domizilierte Firma \"OVH SAS\" implementiert. Diese betrieb zunächst zwei Server, den Hauptserver (Server 1) und\nden Backup-Server (Server 2), welche mit einem Intranet-Netzwerk verbunden\n-8-\n\nwaren. Ab September 2020 kam ein dritter Server dazu (vgl. dazu eingehender\nUrk. 1/16/3).\n\n2. Erhebung der SkyECC-Daten\n\n2.1. Am 13. Februar 2019 eröffnete die Staatsanwaltschaft Lille in Frankreich\neine Voruntersuchung betreffend Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung mit\nder Absicht der Vorbereitung von Verbrechen oder Vergehen, die mit zehn Jahren\nFreiheitsstrafe bestraft werden (Betäubungsmitteldelikte sowie Straftaten gegen\ndie Gesetzgebung über kryptologische Mittel bzw. Verschlüsselungsverfahren;\nUrk. 1/16/2=Urk. 228/1/3=Urk. 223/2/3). An den Ermittlungen beteiligten sich im\nRahmen einer gemeinsamen Ermittlungsgruppe neben den französischen, belgischen und niederländischen Strafverfolgungsbehörden auch Eurojust und Europol. Die niederländischen Behörden übermittelten eine Aufstellung von etwa 9'000\nMitteilungen französischer SkyECC-Nutzer aus dem Zeitraum 2016 bis Mitte\n2017, deren Kommunikationsinhalte sich hauptsächlich auf den Handel mit Betäubungsmitteln (Kokain und Cannabis) bezogen. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft\nUlle genehmigte am 14. Juni 2019 ein Richter des Tribunal de Grande lnstance\nde Lille auf der Grundlage der Artikel 706-73, 706-73-1 und 706-95, 100, 100-1\nund 100-3 bis 100-8 der französischen Strafprozessordnung (Code de procedure\npenale) sowie des Artikels L.32 des französischen Gesetzbuchs über die Post\nund die elektronische Kommunikation (Code de postes et des communications\nelectroniques) für die Dauer von einem Monat das Abfangen, das Aufzeichnen\nund die Transkription der elektronischen Kommunikation zwischen dem Hauptund dem Sicherungsserver sowie der ein- und ausgehenden elektronischen Kommunikation des Hauptservers (Urk. 1/16/2=Urk. 228/1/3=Urk. 223/2/3; vgl. BGH,\nBeschluss vom 9. Januar 2025 - 1 StR 142/24 Rn. 13-18).\n\n"}