{"Signatur": "ZH_UPL_001", "Spider": "XX_Upload", "Datum": "2025-08-15", "PDF": {"Datei": "XX_Upload/ZH_UPL_001_SB24_2025-08-15.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/docs/view_upload.php?ID=129", "Checksum": "d9f5c43407c2d34f587b0060f42c6159"}, "Scrapedate": "2025-08-23", "Num": ["SB24"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer 15.08.2025 SB24"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer 15.08.2025 SB24"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer 15.08.2025 SB24"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Upload "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Upload "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Upload "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Urteil betreffend mehrfache qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz etc. und Widerruf, Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Dielsdorf, I. Abteilung, vom 19.Januar2024(DG23-). Verwertbarkeit von SkyECC-Daten."}], "ScrapyJob": "446973/75/81", "Zeit UTC": "23.08.2025 12:18:05", "Checksum": "559ff196bd66e0ead0942058a6d170ff", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer 15.08.2025 SB24\nRegeste:\nUrteil betreffend mehrfache qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz etc. und Widerruf, Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Dielsdorf, I. Abteilung, vom 19.Januar2024(DG23-). Verwertbarkeit von SkyECC-Daten.\n\n f::INGA NG\nObergericht des Kantons Zürich\n20. Aug. 2025\n11. Strafkammer i=- . . Ag 5'? 15\n. rist. 1 1 • P·\n\nGeschäfts-Nr.: SB2\n\nMitwirkend: Oberrichter lic. iur. Oberrichterin lic. iur.\nund Oberrichter lic. iur. -sowie die Gerichtsschreiberin Mlaw\n\nBeschluss vom 15. August 2025\n\nin Sachen\n\nBeschuldigter, Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagter\n\nab 10. Oktober 2024 amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin lic. iur. Dominique\nJud, Advokatur Ankerstrasse, Ankerstr. 24, Postfach, 8036 Zürich\n\ngegen\n\nPrivatklägerin\n\nvertreten durch Rechtsanwältin\n\nsowie\n-2-\n\nStaatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, Unt.Nr. vertreten\ndurch Staatsanwalt lic. iur. Schwerpunktkriminalität, Güterstr. 33, Postfach, 8010 Zürich,\nAnklägerin, Berufungsbeklagte und Anschlussberufungsklägerin\n\nbetreffend mehrfache qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz etc. und Widerruf\n\nBerufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Dielsdorf, I. Abteilung, vom\n19.Januar2024(DG23-)\n-3-\n\nErwägungen:\n\nI. Verfahrensgang\n\n-\n- ---\n--\n-\n-4-\n\n--\n--\n-\n-\n-\n3.\n---\nAm 27. Januar 2025 stellte die Verteidigung den Antrag, es sei das Berufungsverfahren zweizuteilen und in einem ersten Teil der Verhandlungsgegenstand einstweilen auf die Frage der Verwertbarkeit der SkyECC-Daten zu beschränken und sodann ein zweiter Teil innert der in Art. 408 Abs. 2 StPO vorgesehenen Frist anzuberaumen (Urk. 183). In der gleichen Eingabe beantragte die\nVerteidigung weiter, es sei auf die Anschlussberufung der Anklägerin nicht einzutreten sowie es seien Rohdaten der im Recht liegenden Chatdateien zu edieren\n(Urk. 183). Zu dieser Eingabe nahm die Staatsanwaltschaft am 12. Februar 2025\nStellung (Urk. 191 ). Die Antwort der Verteidigung darauf datiert vom 10. März\n2025 (Urk. 193). Mit Beschluss vom 9. April 2025 wurde dem Antrag der Verteidigung entsprochen und die Parteivertreter wurden angehalten, am anberaumten\n-5-\n\nGerichtstermin vom 6. Juni 2025 ausschliesslich zur Frage der Verwertbarkeit der\nSkyECC-Daten zu plädieren (Urk. 202).\n\n4. Am 17. April 2025 liess der Beschuldigte verschiedene Beweisergänzungsantrage stellen (Urk. 208), welche mit Verfügung vom 23. April 2025 der Staatsanwaltschaft und der Privatklägerin zur Stellungnahme zugestellt wurden (Urk. 209).\nDie Stellungnahme der Staatsanwaltschaft datiert vom 9. Mai 2025 (Urk. 214) und\neine diesbezügliche Antwort der Verteidigung vom 19. Mai 2025 (Urk. 221). Am\n20. Mai 2025 reichte die Staatsanwaltschaft Beilagen in französischer und englischer Sprache ein und beantragte, diese seien zu den Akten zu nehmen\n(Urk._222 und 223/1-3). Am 21. Mai wurde der Verteidigung Frist zur Stellungnahme zu diesem Antrag angesetzt (Urk. 224). Diese datiert vom 23. Mai 2025\n(Urk. 226). Die Übersetzungen der Beilagen wurden am 27. Mai 2025 nachgereicht (Urk. 227 und 228/1-2) und der Verteidigung mit dem Hinweis zugestellt,\ndass das rechtliche Gehör zum damit zusammenhängenden Beweisantrag der\nStaatsanwaltschaft vom 20. Mai 2022 am Verhandlungstermin vom 6. Juni 2025\nwahrzunehmen sei (Urk. 229). Die von der Staatsanwaltschaft eingereichten Unterlagen wurden zu den Akten genommen.\n\n5. Die Berufungsverhandlung vom 6. Juni 2025 wurde auf das Thema der Verwertbarkeit der SkyECC-Daten beschränkt durchgeführt. Sie fand in Anwesenheit\ndes Beschuldigten und seiner amtlichen Verteidigung sowie der Vertretung der\nStaatsanwaltschaft II des Kantons Zürich statt (Prot. II S. 20 ff.).\n\nII. Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz\n\n1. Die Verteidigung beantragt die Rückweisung des Verfahrens an die\nVorinstanz. Ihren Antrag begründet sie damit, dass die durch die Staatsanwaltschaft neu eingereichten Unterlagen (Urk. 223 bzw. Urk. 228) zahlreiche richterliche Genehmigungsentscheidungen während des gesamten Zeitraums der Überwachung enthielten, die Vorinstanz hingegen davon ausgegangen sei, dass alleine der Entscheid des Tribunal de Grande lnstance de Lille vom 14. Juni 2019\n(Urk. 1/16/2=Urk. 228/1/3=Urk. 223/2/3) - in Kombination mit der Genehmigung\n-6-\n\ndurch das Zwangsmassnahmengericht des Obergerichts des Kantons Zürich vom\n19. Dezember 2022 (Urk. 1/16/5) - für die Rechtmässigkeit der gesamten Beweiserhebung im Ausland genüge. Mit dem Bundesgericht sei festzuhalten, dass der\ninländisch vorgesehene Grundrechtsschutz durch eine zwangsmassnahmengerichtliche Genehmigung auch dann gewahrt sein müsse, wenn die Beweisabnahme im Ausland erfolge, was vorliegend fehle, sowie, dass dieses Manko nicht\ndurch eine richterliche Genehmigung in der Schweiz kompensiert werden könne\n(Urk. 230 Rz. 30 ff.).\n\n"}