Demzufolge ist das Urteil des Bezirksgerichtes Uster, Einzelgericht in Strafsachen, vom 30. Mai 2018 rechtskräftig. 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. 3. Dem Beschuldigten wird eine Prozessentschädigung von Fr. 2'653.60 aus der Gerichtskasse zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten)