4.2. Die Verteidigung machte mit Eingabe vom 9. Juli 2020 für das Berufungsverfahren eine Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 2'653.60 geltend (Urk. 119). Die geltend gemachte Prozessentschädigung erscheint angemessen, weshalb dem Beschuldigten, welcher im Berufungsverfahren obsiegt, eine Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 2'653.60 (inkl. MWST) für anwaltliche Vertretung aus der Gerichtskasse zuzusprechen ist. - 12 - Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird als durch Rückzug der Berufung erledigt abgeschrieben.