StPO stellt deshalb kein überspitzter Formalismus dar. Androhungsgemäss ist somit vom Rückzug der Berufung der Staatsanwaltschaft auszugehen und das Berufungsverfahren als erledigt abzuschreiben. 4. Kosten- und Entschädigungsfolgen 4. 1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). Unterliegt die Staatsanwaltschaft, trägt der verfahrensführende Kanton die Kosten (Schmid/Jositsch, a.a.O., Art. 428 N 3).