b StPO, welcher für den Fall, dass keine schriftliche Eingabe des Berufungsklägers eingeht, die Rückzugsfiktion vorsieht, dient der Rechtssicherheit. Der Berufungsbeklagte muss darauf vertrauen dürfen, dass durch das Verpassen der Frist durch den Berufungskläger das Berufungsverfahren erledigt ist, so wie es mit der Fristansetzung auch angedroht wurde. Das Ansetzen einer Nachfrist, welche in dieser Konstellation weder vom Gesetz noch durch die Rechtsprechung vorgesehen ist, würde die schutzwürdigen Interessen des Berufungsbeklagten durchaus verletzen. Die Anwendung von Art. 407 Abs. 1 lit. b StPO stellt deshalb kein überspitzter Formalismus dar.