(Urk. 87) aber noch keine Begründung eingereicht. In der vorliegenden Konstellation, in welcher eine unbegründete Berufungserklärung eingereicht und das schriftliche Verfahren angeordnet wurde, ist die fristgerechte Einreichung einer schriftlichen Berufungsbegründung gemäss Art. 406 Abs. 3 StPO Gültigkeitserfordernis. Art. 407 Abs. 1 lit. b StPO, welcher für den Fall, dass keine schriftliche Eingabe des Berufungsklägers eingeht, die Rückzugsfiktion vorsieht, dient der Rechtssicherheit.