Das Bundesgericht erachtete es in seinem Urteil 68_684/2017 vom 13. März 2018 als überspritzt formalistisch, der Staatsanwaltschaft vorzuwerfen, sie habe nicht innert Frist zur Berufungsbegründung in einer weiteren Eingabe ihre bereits mit der Berufungserklärung eingereichte Begründung wiederholt oder unter Verzicht hierauf auf ihre begründete Berufungserklärung verwiesen. Vorliegend hat die Staatsanwaltschaft, wie sie selbst einräumt, mit ihrer Berufungserklärung - 11 -