Also ist es auch nicht abwegig, von einer Rückzugsfiktion auszugehen, wenn nach einer Fristerstreckung innert Frist weder ein weiteres Fristerstreckungsgesuch noch eine Berufungsbegründung erfolgt. Auch bei einem Berufungskläger, welcher dadurch, dass er die Berufung angemeldet und die Berufungserklärung eingereicht hat, zweimal seinen Anfechtungswillen kundget an hat, gilt die Berufung als zurückgezogen, wenn er dann der mündlichen Berufungsverhandlung unentschuldigt fernbleibt und sich auch nicht vertreten lässt (Art. 407 Abs. 1 lit. a StPO).