Es kommt durchaus vor, dass sich Parteien auch nach einer Fristerstreckung noch dazu entscheiden, die Berufung doch noch zurückzuziehen oder bewusst keine Eingabe einzureichen. Also ist es auch nicht abwegig, von einer Rückzugsfiktion auszugehen, wenn nach einer Fristerstreckung innert Frist weder ein weiteres Fristerstreckungsgesuch noch eine Berufungsbegründung erfolgt.