Kommt der Berufungskläger der Aufforderung nach, reicht aber eine unzureichende Berufungsbegründung ein, ist ihm gestützt auf Art. 385 Abs. 2 StPO eine kurze Nachfrist zu setzen (Alice Reichmuth Pfammatter, Rechtsmittel, in SWR/Band 12, 2010, S. 141). Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich bei der angesetzten Frist um eine gesetzliche oder eine richterliche Frist handelt. Ebenso wenig ändert sich an dieser Regelung etwas, wenn die Berufungsklägerin - wie hier -- ihren Anfechtungswillen drei Mal kundgetan hat. Es kommt durchaus vor, dass sich Parteien auch nach einer Fristerstreckung noch dazu entscheiden, die Berufung doch noch zurückzuziehen oder bewusst keine Eingabe einzureichen.